1. Abschluss: Der Studierende absolviert ein Fernstudium mit einer Regelstudienzeit von 2, 3 bzw. 4 Fachsemestern,
dessen Ziel der Abschluss Master of Business Administration (MBA), Master of Arts (M.A.) bzw. Master of Science
(M.Sc.) bzw. Master of Laws (LL.M.) ist. Ein Fachsemester umfasst 6 Monate.
2. Ablauf: Das Studium erfolgt internetbasiert über den E-Campus der SRH Fernhochschule. Der Teilnehmende hat selbst
dafür Sorge zu tragen, dass er über die technisch notwendigen Komponenten (Hard- und Software) verfügt, welche den
Anforderungen zur Teilnahme am E-Campus der SRH Fernhochschule entsprechen.
3. Durchführung des Studiums: Die Durchführung des Studiums richtet sich nach der jeweils gültigen Studien- und
Prüfungsordnung sowie der zugehörigen aktuell gültigen Durchführungsverordnung, welche Bestandteil des Studienvertrags
sind.
4. Studiengebühren: Die Gebühren sind diesem Fernstudienvertrag zu entnehmen. Bezahlt ein Dritter die Gebühren, haften
die Parteien gesamtschuldnerisch. Die Zahlung der Gebühren erfolgt in Euro. Etwaig anfallende Gebühren für die
Zahlungen/Überweisungen werden nicht von der SRH Fernhochschule übernommen, sondern sind vom Zahlungspflichtigen zu
tragen. In den Studiengebühren sind enthalten:
• Persönlicher Ansprechpartner in der Studierendenbetreuung
• Betreuung durch einen persönlichen Mentor aus dem Professorenkreis (Mentorenprogramm)
• Sämtliche für den jeweiligen Studiengang vorgesehenen Studienmaterialien in digitaler Form (mit Ausnahme von
Gesetzestexten bei juristischen Klausuren und in Modulen, in denen Fachbücher in Printversion eingesetzt werden)
• E-Campus mit Zugriff auf Studienmaterialien, audiovisuelle Medien, interaktive Übungsformen, Online-Vorlesungen und Lerngruppen, etc.
• Digitale Tools und Online-Bibliotheken wie z.B. Office 365, Citavi, EBSCO, Vahlen eLibrary (nur in bestimmten
Studiengängen enthalten), Statista, SpringerLink, SPSS
• Sämtliche Prüfungen sowie die Bewertung der Master-Thesis
• Ausfertigung von Leistungsbescheinigungen, Zertifikaten, Zeugnissen
• SRH Sozialgarantie (siehe A. STUDIENABLAUF 13.)
In den Studiengebühren sind insbesondere nicht enthalten:
• Die Kosten für Telefon, Internet, Porto und Datenfernübertragung und zusätzliche Arbeitsmittel wie z.B.
Gesetzestexte
• Die Kosten für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung bei der Teilnahme an den Begleitveranstaltungen/Prüfungen
5. Flex-Modell: Die Zahldauer und damit die Höhe der monatlichen Studiengebühren wählt der Studierende individuell
(Flex 1 oder Flex 2). Wird Flex 2 (nur mit Wohnsitz in der EU oder in der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und dem
Vereinigten Königreich buchbar) gewählt, verringern sich die monatlichen Studiengebühren bei längerer Zahldauer und
höherer Gesamtgebühr. Unabhängig vom gewählten Modell stellt die Hochschule die Leistungen vollumfänglich zur
Verfügung; diese Leistungen entsprechen dem Gegenwert der monatlichen Studiengebühren von Flex 1. Nach Immatrikulation
ist lediglich ein einmaliger Wechsel (nur mit Wohnsitz in der EU oder in der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und dem
Vereinigten Königreich buchbar) in ein anderes Flexmodell möglich. Dabei ist der Wechsel von Flex 2 zu Flex 1 mit
einer Wechselgebühr von 650 € belegt und nur in den ersten 12 Monaten nach Immatrikulation möglich. Die Gebühr ist
innerhalb von 30 Tagen nach dem Modellwechsel fällig. Der seit Immatrikulation entstandene Differenzbetrag zwischen
dem bisherigen Zahlmodell und dem neuen Zahlmodell ist durch eine Einmalzahlung innerhalb von 30 Tagen auszugleichen.
Der Wechsel von Flex 1 zu Flex 2 ist ohne Wechselgebühr möglich, hierbei wird die im Vertrag angegebene Gesamtgebühr
des nach dem Wechsel ausgewählten Flex-Modells fällig.
6. Verlängerung bzw. Verkürzung Studiendauer: In den Studiengebühren ist die Betreuung für die doppelte
Regelstudienzeit (Regelstudienzeit siehe jeweiliger Studiengang) enthalten. Wird das Studium nach der doppelten
Regelstudienzeit fortgesetzt, fallen monatliche Studiengebühren in Höhe von 50 % der regulären Studiengebühren von
Flex 1 der gewählten ECTS Variante an, Rabatte und Preisnachlässe können nicht angerechnet werden. Sollte das Studium
vor Beendigung der Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen werden, bleibt die gewählte Gesamtstudiengebühr davon
unberührt. Für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses müssen alle Kosten beglichen sein.
7. Urlaubssemester: In Fällen von Hinderungsgründen kann ein „Urlaubssemester” (6 Monate) beantragt werden. Ohne
Begründung sind bis zu zwei Urlaubssemester möglich. Prüfungswiederholungen (Zweitund Drittversuch) können absolviert
werden. Weitere Urlaubs- semester sind bei Nachweis von Schutzzeiten (Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit)
möglich. Sie sind in diesem Fall berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu
erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ruhen im Falle eines
Urlaubssemesters sowohl seitens des Studierenden als auch seitens der SRH Fernhochschule. Im Urlaubssemester fallen
keine Studiengebühren an. Der Fernstudienvertrag kann in dieser Zeit nicht gekündigt werden.
8. Prüfungen und Abschlussarbeit: Es finden modulbezogene Prüfungen statt. Diese erfordern teilweise die persönliche
Anwesenheit in einem Studien-/ Prüfungszentrum der SRH Fernhochschule. Der Studierende räumt der Mobile University das
Recht ein, eingereichte schriftliche Prüfungsarbeiten durch eine Plagiatssoftware prüfen zu lassen. Das Studium
schließt mit der Abschlussarbeit (Master-Thesis) ab.
9. Anerkennung bzw. Anrechnung von Prüfungsleistungen: Prüfungsleistungen, die an einer anderen Bildungseinrichtung
erbracht wurden, können entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung angerechnet bzw. anerkannt werden. Pro
angerechnetem Credit Point (ECTS) reduziert sich die Studiengebühr am Ende des Studiums. Nach Ablauf der
Regelstudienzeit führt eine Anerkennung von Prüfungsleistungen nicht mehr zu einer Reduzierung der Studiengebühren.
Bei der Wiederaufnahme eines abgebrochenen Studiums an der SRH Fernhochschule kann die Höhe der Reduzierung der
Gesamtkosten nicht die Höhe der bisher geleisteten Zahlungen übersteigen.
10. Mindest-Teilnehmerzahl: Bei weniger als fünf Anmeldungen behält sich die SRH Fernhochschule das Recht vor, den
Start des jeweiligen Studiengangs abzusagen bzw. zu verschieben. In diesem Fall erfolgt eine umgehende
Benachrichtigung. Präsenzveranstaltungen mit geringen Teilnehmerzahlen können auch in Form von Online- Präsenzen
durchgeführt werden. Sollten bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn weniger als fünf Anmeldungen vorliegen, behält sich
die SRH Fernhochschule das Recht vor, die Präsenzveranstaltung
abzusagen.
11. Änderung der Räumlichkeiten: Die SRH Fernhochschule betreibt Studienzentren in Deutschland, Österreich und der
Schweiz. Die Hochschule ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung die Standorte zu wechseln.
12. Sozialgarantie SRH Fernhochschule: Treten nach Aufnahme des Studiums unvorhersehbare, wichtige Gründe (z.B.
langandauernde Krankheit, Arbeitslosigkeit) auf, so kann auf Nachweis eine zeitweise Stundung der Monatsgebühren für
maximal 6 Monate bei der Hochschule beantragt werden. Nach einer internen Prüfung des Antrages kann diesem entsprochen
werden. Das Studium kann in vollem Umfang fortgesetzt werden.
13. Zusatzleistungen: Etwaige Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Immatrikulierte Studierende
können zusätzliche Module belegen sowie an Studientagen und Studienreisen teilnehmen und dabei Prüfungen absolvieren.
Diese zusätzlichen Belegungen sind ggf. kostenpflichtig.
14. Umstellung Studienmodell: Wird die studienordnungsgemäße Durchführung des Studiums, insbesondere der
Lehrveranstaltungen, aus unvorhersehbaren und nicht von der Hochschule zu vertretenden Gründen für die Hochschule
unmöglich oder unzumutbar, ist die Hochschule berechtigt, das Studium und insbesondere die Lehrveranstaltungen auf
angemessene andere Weise durchzuführen, sofern dies für den Studierenden zumutbar ist und insbesondere nicht zu einer
Verlängerung der Studiendauer oder einer nachteiligen Änderung des angestrebten Studienabschlusses führt. Ein Recht
zur Kündigung des Studienvertrags aus wichtigem Grund oder zur Minderung der Studiengebühren sowie
Schadensersatzansprüche stehen dem Studierenden in diesem Fall nicht zu.